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Der Vorstand

Geschichte

Statuten

 

Dem Vorstand ist es ein großes Anliegen, ein ausgezeichnetes Service und ein hervorragendes Netzwerk für unsere Mitglieder anzubieten.

Gerne verschaffen wir Ihnen auch einen Überblick über die Entstehung des Verbandes und der aktuellen Geschehnisse in unserem Verband.

Klicken Sie sich einfach durch das Angebot unserer Informations- und Serviceseiten. Wir hoffen, dass auch für Sie etwas Interessantes dabei ist.

Wir freuen uns über jedes Interesse an einer Mitgliedschaft. Wir bieten für jede HAK-Absolventinnen und jeden HAK-Absolventen ein großes Netzwerk in unserem Verband. Dafür ist allerdings eine Mitgliedschaft erforderlich.

Es gibt drei Arten von Mitgliedschaft: Gratis-Vollmitgliedschaft für Jungmaturanten, die studieren - bis max. 30 Jahre, zeitlich eingeschränkte Gratis-Vollmitgliedschaft für ehemalige AbsolventInnen oder eine Vollmitgliedschaft vom ersten Tag an!

 

 

Der Vorstand

 

 

Obmann
Mag. Stefan Friedrich, PhD

 

Obmann-Stv.
Martina Kaufmann, B.A. MMSc

 

Schriftführer
Daniel Bauer

 

Beirätin
Direktorin Mag. Evelyn Plienegger

 

Beirat
Direktor Mag. Swen Engelsmann

 

Kassier
MMag. Dr. Gerhard Liebmann 

 

Rechnungsprüfer
Matthias Haselbacher

 

Rechnungsprüfer
Mag. Werner Strohmeier

 

    

 

72 Jahre Absolventenverband

Der Absolventenverband in seiner heutigen Form, kann bereits auf ein Bestehen von über 70 Jahren zurückblicken. Interessant und spannend ist sowohl die Geschichte des Vorläufers als auch die Entstehung dieses Verbandes. Man stelle sich vor: Der Weltkrieg ist zu Ende, tausende Frontsoldaten strömen zurück in die Heimat, in der eine katastrophale Notlage herrscht. Ein Absolvent der Handelsakademie, Friedrich Linhard (1894 - 1962), Abteilungsleiter des Arbeitsamtes in Graz, kann auf Grund der fehlenden Matura seiner Kollegen, keine öffentlichen Stellen vermitteln, da zu damaliger Zeit es noch keinen Abschluss mit Matura bei Handelsakademien gab. Daher war es schwierig auf dem Arbeitsmarkt freie Stellen zu finden. Was tun? Friedrich Linhard überlegte richtig und dachte daran eine eigene HAK-Absolventen-Stellenvermittlung zu gründen.

Den Gedanken folgten Taten. Durch Zeitungsanzeigen mobilisierte er viele stellenlose Abiturienten und 1919 kam es zur Gründung des "Schutzverbandes absolvierter deutschösterreichischer Handelsakademiker" mit Friedrich Linhard als Obmann. Es gab auch ein Mitteilungsblatt, "Der Handelsakademiker", mit dem um eine Reformation des Lehrplanes und die Gleichstellung mit den Absolventen anderer Mittelschulen gekämpft wurde. Mit nahezu gewerkschaftlichem Kampfgeist verkündete man den "Schlachtruf nach der Matura!". In Wien und anderen Landeshauptstädten wurden Schutzverbände nach dem Grazer Vorbild gegründet. Auch einen Zusammenschluss zu einem "Reichsverband absolvierter Handelsakademiker" gab es. Nach Überwindung mancher Schwierigkeiten wurde 1920 provisorisch an den Handelsakademien eine fakultative Reifeprüfung eingeführt und 1921 bereits durchgesetzt.

Zu dieser Zeit war die Stellenvermittlung die Haupttätigkeit des Verbandes. Nachdem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse konsolidiert hatten, lösten sich die Verbände um wieder 1934 auf.

Nach dem 2. Weltkrieg bereitete OStR. Prof. Joseph W a g n e s die Reaktivierung des ehemaligen Schutzverbandes vor und am 10. März 1951 kam es zur Gründung des "Absolventenverbandes der Grazer Handelsakademien"

Die geänderte Wirtschaftslage brachte andere Schwerpunkte mit sich, die vor allem in der kameradschaftlichen Freundschaft der Absolventinnen und Absolventen und der Beziehung der Schulen lagen.

 

Dr. Ferdinand Gosch 

 

 

STATUTEN 2006 des Vereins

„Absolventenverband der Grazer Handelsakademien“

 

 

NAME, SITZ UND ZWECK

 

 

§ 1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen „Absolventenverband der Grazer Handelsakademien“ und hat seinen Sitz in 8010 Graz, Grazbachgasse 71.

 

 

 

§ 2 Zweck:

(1) Der Verband ist eine unpolitische gemeinnützige, d.h. nicht auf Gewinn ausgerichtete, freiwillige Vereinigung von

a. AbsolventInnen einer Grazer Handelsakademie mit Matura („Reifeprüfung“, „Reife- und Diplomprüfung“, „Diplomprüfung“) sowie von

b. LehrerInnen dieser Schulen bzw. von

c. im § 4, Abs. 2, angeführten Personen.

(2) Der Verband verfolgt den Zweck,

a. die Verbundenheit der Mitglieder untereinander und mit ihrer Schule zu pflegen,

b. die Interessen der Mitglieder zu fördern und

c. die Grazer Handelsakademien zu unterstützen.

 

 


MITTEL DES VERBANDES

 

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks:

(1) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind insbesondere folgende Tätigkeiten vorgesehen:

a. Herausgabe eines Mitteilungsblattes

b. Internetauftritt,

c. Organisation und Durchführung einschlägiger Veranstaltungen,

d. Hilfestellung für Mitglieder bei der Arbeitsplatzsuche,

e. ideelle und finanzielle Unterstützung der Grazer Handelsakademien bei der Erfüllung ihres Bildungsauftrags,

f. finanzielle Zuwendungen an bedürftige SchülerInnen, die auch unterstützungswürdig sind, in Zusammenarbeit mit den DirektorInnen der Grazer Handelsakademien – eventuell über einen in der Verwaltung des Verbandes stehenden Fonds,

g. Aufnahme und Pflege der Verbindung mit gleichartigen österreichischen und internationalen Absolventenverbänden.

(2) Die Mittel werden aufgebracht durch:

a. Mitgliedsbeiträge,

b. freiwillige Spenden,

c. allfällige Überschüsse aus Verbandsveranstaltungen.

(3) Die Mitgliedsbeiträge werden über Antrag des Verbandsvorstandes von der Hauptversammlung festgesetzt und sind am Beginn des Kalenderjahres zu entrichten. Zur Beitragsleistung sind lediglich die Verbandsmitglieder nach § 4 verpflichtet.

 

 

 

 

MITGLIEDSCHAFT

 

 

§ 4 Verbandsmitglieder:

(1) Mitglieder des Verbandes können die im § 2, Abs.1, genannten Personen über eigenen Antrag (Beitrittserklärung) werden, wenn der Verbandsvorstand der Aufnahme zustimmt. Eine Nichtzustimmung durch den Verbandsvorstand, die keiner Begründung bedarf, gilt als Ablehnung der Aufnahme.

(2) Weitere Personen können über eigenen Antrag (Beitrittserklärung) durch Beschluss des Verbandsvorstandes die Mitgliedschaft erwerben. Ein Nichtbeschluss bedarf keiner Begründung.

 

 

 

§ 5 Ehrenmitglieder:

(1) Einem Verbandsmitglied, das sich um den Verband besondere Verdienste erworben hat, kann über Antrag des Verbandsvorstandes durchBeschluss der Hauptversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ein Ehrenmitglied kann in den Verbandsvorstand gewählt werden.

(2) Der Ausschluss eines Ehrenmitgliedes kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit erfolgen.

 

 

 

§ 6 Ehrenobmann bzw. Ehrenobfrau:

(1) Über Antrag des Verbandsvorstandes kann durch Beschluss der Hauptversammlung ein ausscheidender Obmann bzw. eine ausscheidende Obfrau des Verbandes mit Zweidrittel-Mehrheit zum Ehrenobmann bzw. zur Ehrenobfrau gewählt werden. Eine über diesen Beschluss auszustellende Urkunde unterschreiben: Obmann bzw. Obfrau, Geschäftsführender Obmann bzw. Geschäftsführende Obfrau und SchriftführerIn.

(2) Zu Lebzeiten eines Ehrenobmannes bzw. einer Ehrenobfrau kann kein weiterer Ehrenobmann bzw. keine weitere Ehrenobfrau gewählt werden. Er bzw. sie hat jeweils Sitz und Stimme im Verbandsvorstand.

 

 

 

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

a. infolge Ablebens,

b. durch freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Verbandsvorstand anzuzeigen ist,

c. aufgrund des Ausschlusses durch den Verbandsvorstand (Verbandsmitglieder), der erfolgen kann

o wegen Verletzung der Interessen oder des Ansehens des Verbandes,

o wegen Nichtbezahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz mindestens zweimaliger Mahnung oder

o aus sonstigen triftigen Gründen,

d. aufgrund des Ausschlusses durch die Hauptversammlung (Ehrenmitglieder), der erfolgen kann

o wegen Verletzung der Interessen oder des Ansehens des Verbandes,

o aus sonstigen triftigen Gründen.

(2) Ein Beschluss auf Ausschluss muss dem Mitglied vom Verbandsvorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, gegen den Ausschluss beim Schiedsgericht innerhalb von dreißig Tagen ab Zustellung des Ausschluss-Beschlusses Berufung einzubringen. Diese ist an den Verbandsvorstand zu richten.

 


 

 

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

 

§ 8 Rechte:

(1) Teilnahme an den Hauptversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Verbandes,

(2) Inanspruchnahme aller Einrichtungen des Verbandes,

(3) Information über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Verbandes in der Hauptversammlung. Darüber hinaus hat der Verbandsvorstand, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, eine solche Information den betreffenden Mitgliedern binnen vier Wochen zu geben.

(4) auf Verlangen Ausfolgung der Statuten,

(5) aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht in der Hauptversammlung,

(6) Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung durch den Verbandsvorstand unter Bekanntgabe der Gründe zu verlangen, wenn ein solches Begehren von einem Zehntel aller Mitglieder unterstützt wird,

(7) dem Verbandsvorstand oder der Hauptversammlung Vorschläge zu unterbreiten oder Anträge zu stellen.
Anträge an die Hauptversammlung, die über die vorgesehene Tagesordnung hinausgehend behandelt werden sollen und eines Beschlusses für die Erledigung bedürfen, müssen mindestens eine Woche vorher am Sitz des Verbandes schriftlich eingebracht werden.

 

 

 

§ 9 Pflichten:

(1) die Bestrebungen des Verbandes tatkräftig zu unterstützen und zu fördern,

(2) die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen,

(3) den festgesetzten Mitgliedsbeitrag termingerecht zu entrichten und

(4) alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Verbandes oder der Erreichung seines Zweckes schaden könnte.

 

 

 

 

ORGANE DES VERBANDES

 

 

 

§ 10 Verbandsorgane:

(1) Organe des Verbandes sind die Hauptversammlung, der Verbandsvorstand, die RechnungsprüferInnen und das Schiedsgericht.

(2) Die Vorstandsmitglieder, die RechnungsprüferInnen und die Mitglieder des Schiedsgerichts erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

 

 

 

§ 11 Hauptversammlung:

(1) Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Mitglieder. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann bzw. die Obfrau, ausgenommen während seiner bzw. ihrer Wahl.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung hat mindestens ein Mal innerhalb von drei Verbandsjahren stattzufinden. Die Einberufung hat durch den Verbandsvorstand jeweils mindestens vierzehn Tage vor dem Termin in schriftlicher Form (auch per Fax, Email oder im Mitteilungsblatt des Verbandes) unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. Dabei ist mit Terminsetzung auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass Mitglieder begründete Anträge zur Behandlung in der Hauptversammlung einbringen können.

(3) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen:

a. wenn der Obmann bzw. die Obfrau sich hierzu veranlasst fühlt,

b. über Beschluss des Verbandsvorstandes,

c. im Falle des Ausscheidens des Obmannes bzw. der Obfrau,

d. wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag stellen,

e. auf schriftliches Verlangen der RechnungsprüferInnen unter Angabe der Gründe.

(4) Die außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Beschlusses oder des Anlassfalles bzw. dem Einlangen des schriftlichen Begehrens stattfinden.

(5) Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben.

(6) Gültige Beschlüsse können nur zu den einzelnen Tagesordnungspunkten gefasst werden.

(7) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst.
Zur Beschlussfassung über

a. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

b. die Wahl des Ehrenobmannes bzw. der Ehrenobfrau,

c. eine Änderung der Statuten und

d. die Auflösung des Verbandes

ist jedoch eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Bei Stimmengleichstand gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Die Hauptversammlung kann aber jederzeit auch ein anderes Verfahren beschließen.

(9) Der Hauptversammlung obliegt:

a. die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung,

b. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Geschäftsführenden Obmannes bzw. der Geschäftsführenden Obfrau über das abgelaufene Verbandsjahr,

c. die Entgegennahme des Berichtes des Kassiers bzw. der Kassierin über das abgelaufene Verbandsjahr,

d. die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der RechnungsprüferInnen,

e. die Beschlussfassung über den Antrag der RechnungsprüferInnen betreffend die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Verbandsvorstandes,

f. die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsvorstandes und der RechnungsprüferInnenfür eine Funktionsdauer von drei Jahren (Wiederwahl ist möglich),
Hierzu hat der Verbandsvorstand der Hauptversammlung einen Vorschlag für die Neuwahl (Wiederwahl) zu unterbreiten. Zu diesem Vorschlag können aus der Hauptversammlung Gegenvorschläge erstattet werden. Bei der Wahl ist zuerst der Obmann bzw. die Obfrau zu wählen. Während dieses Wahlganges führt einer bzw. eine der StellvertreterInnen oder das von der Hauptversammlung bestimmte Mitglied den Vorsitz. Nach dieser Wahl übernimmt der neue Obmann bzw. die neue Obfrau den Vorsitz, worauf die Wahl der übrigen zu wählenden Vorstandsmitglieder und der beiden RechnungsprüferInnen erfolgt.

g. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und RechnungsprüferInnen,

h. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages über Antrag des Verbandsvorstandes,

i. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

j. die Wahl des Ehrenobmannes bzw. der Ehrenobfrau,

k. die Änderung der Statuten,

l. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes sowie über die Verwendung des vorhandenen Vermögens,

m. die Behandlung besonderer Aufgaben, die an die Hauptversammlung fallweise durch den Verbandsvorstand herangetragen werden,

n. die Behandlung der von Mitgliedern rechtzeitig vor der Hauptversammlung eingebrachten Anträge.

 

 

 

§ 12 Verbandsvorstand:

(1) Der Verbandsvorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten anderen Verbandsorganen zugewiesen sind.

(2) Den Verbandsvorstand bilden:

1. Zu wählende Funktionäre bzw. Beiräte:

a. Obmann bzw. Obfrau,

b. 1. und 2. Obmann-/Obfrau-StellvertreterIn,

c. Geschäftsführender Obmann bzw. Geschäftsführende Obfrau,

d. SchriftführerIn und StellvertreterIn,

e. KassierIn und StellvertreterIn,

f. höchstens fünfzehn Beiräte.

2. Vorstandsmitglieder kraft Funktion:

a. LandesschulinspektorIn für die kaufmännischen Schulen,

b. DirektorInnen der Grazer Handelsakademien,

c. je 1 LehrervertreterIn, nominiert von den Grazer Handelsakademien.

(3) Die Funktionsdauer des Verbandsvorstandes beträgt jeweils drei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Innerhalb der Funktionsperiode kann der Verbandsvorstand durch Kooptierung, vorbehaltlich nachträglicher Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung, ergänzt werden.

(4) Dem Verbandsvorstand nicht angehörende Mitglieder können über begründeten Antrag eines Vorstandsmitgliedes den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden. Ein diesbezüglicher Vorstandsbeschluss hat die Dauer der Beiziehung festzulegen.

(5) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Viertel derselben, darunter der Obmann bzw. die Obfrau oder einer der StellvertreterInnen, anwesend sind.

(6) Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Zweidrittel-Mehrheit ist jedoch für den Beschluss jener Tagesordnungspunkte erforderlich, für deren Beschlussfassung in der Hauptversammlungeine Zweidrittel-Mehrheit vorgesehen ist.

(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes bzw. der Obfrau. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

(8) Der Verbandsvorstand wird vom Geschäftsführenden Obmann bzw. der Geschäftsführenden Obfrau im Einvernehmen mit dem Obmann bzw. der Obfrau schriftlich (auch per Fax bzw. Email) oder mündlich zur Vorstandssitzung einberufen.

(9) Im besonderen obliegen dem Verbandsvorstand folgende Aufgaben:

a. den Mitgliederstand zu mehren,

b. die Aufnahme der Mitglieder zu beschließen,

c. Beschlüsse wegen allfälliger Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Wahl eines Ehrenobmannes bzw. einer Ehrenobfrau zu fassen und Anträge an die Hauptversammlung zu stellen,

d. die erforderlichen Mittel aufzubringen,

e. das Vermögen des Verbandes zu verwalten,

f. die Mittel sinnvoll einzusetzen,

g. die Mitglieder über das Verbands- und Schulgeschehen zu informieren,

h. Verbandsveranstaltungen (Betriebsbesichtigungen, Vorträge, Reisen usw.) durchzuführen,

i. Hauptversammlungen vorzubereiten und einzuberufen, und zwar entweder

o als ordentliche Hauptversammlung mindestens ein Mal innerhalb von drei Verbandsjahren oder

o als außerordentliche Hauptversammlung in den Fällen des § 11 Abs.3,

j. mit anderen gleichartigen Absolventenverbänden Kontakt aufzunehmen und zu pflegen,

k. allfällige Ausschlüsse von Mitgliedern zu beschließen und hievon die Mitglieder unter Hinweis auf die Berufungsmöglichkeitschriftlich zu verständigen,

l. die Vorstandssitzungsprotokolle jeweils in der nächsten Sitzung zu genehmigen,

m. zu Beginn des Verbandsjahres einen Tätigkeitsbericht über das letzte Verbandsjahr unter Einbindung der RechnungsprüferInnen zu geben.

 

 

 

§ 13 Obmann bzw. Obfrau:

(1) Der Obmann bzw. die Obfrau vertritt den Vorstand nach außen.

(2) Er bzw. sie zeichnet verbindlich für den Vorstand (soweit nicht vom Obmann bzw. der Obfrau gewisse Aufgaben an den Geschäftsführenden Obmann bzw. an die Geschäftsführende Obfrau delegiert werden) – in wichtigen finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier bzw. der Kassierin.

(3) In den Vorstandssitzungen und in den Hauptversammlungen führt der Obmann bzw. die Obfrau den Vorsitz.

(4) In dringenden Fällen ist der Obmann bzw. die Obfrau berechtigt und verpflichtet, auch in Angelegen­heiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung bzw. des Verbandsvorstandes fallen, selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträg­lichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.

(5) Im Falle seines bzw. ihres Ausscheidens muss innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Hauptversammlung zur Neuwahl einberufen werden.

(6) Der bzw. die 1. und 2. Obmann-/Obfrau-StellvertreterIn vertreten den Obmann bzw. die Obfrau im Falle der Verhinderung in der angeführten Reihenfolge.

 

 

 

§ 14 Geschäftsführender Obmann bzw. Geschäftsführende Obfrau:

(3) Der Geschäftsführende Obmann bzw. die Geschäftsführende Obfrau hat die laufenden Angelegenheiten des Verbandes im Einvernehmen mit dem Obmann bzw. der Obfrau zu erledigen.

(4) Er bzw. sie vertritt den Vorstand in Absprache mit dem Obmann bzw. der Obfrau nach außen. In diesen Angelegenheiten unterfertigt er bzw. sie die Schriftstücke, in wichtigen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Obmann bzw. der Obfrau.

(5) Ihm bzw. ihr obliegen die Vorbereitung und die Einberufung von Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen im Einvernehmen mit dem Obmann bzw. der Obfrau.

(6) Er bzw. sie hat für die Durchführung aller in einer Vorstandssitzung oder Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zu sorgen, sofern dafür nicht jemand anderer namhaft gemacht wurde.

(7) Ihm bzw. ihr obliegt die Erstellung des Tätigkeitsberichtes, die Vorlage desselben in der Sitzung des Verbandsvorstandes und die Berichterstattung in der Hauptversammlung.

(8) Im Falle seiner bzw. ihrer Verhinderung vertritt ihn bzw. sie der Schriftführer bzw. die Schriftführerin.

 

 

 

§ 15 SchriftführerIn:

(1) Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin, in Vertretung der bzw. die StellvertreterIn, hat über alle Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen Protokolle zu führen und die Sitzungsprotokolle in der nächsten Hauptversammlung bzw. nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Im übrigen obliegt ihm bzw. ihr die Abwicklung des Schriftverkehrs in den laufenden Angelegenheiten sowie erforderlichenfalls die Vertretung des Geschäftsführenden Obmannes bzw. der Geschäftsführenden Obfrau.

 

 

 

§ 16 KassierIn:

(1) Dem Kassier bzw. der Kassierin, in Vertretung dem bzw. der StellvertreterIn, obliegt die ordnungsgemäße Kassenführung, allenfalls auch die Verwaltung eines Sozialfonds.

(2) In dieser Funktion hat er bzw. sie folgende Aufgaben:

a. Führung des Mitgliederverzeichnisses,

b. Einhebung der Mitgliedsbeiträge und Mahnung säumiger Mitglieder,

c. Vorschlag über die Höhe des Mitgliedsbeitrages an den Verbandsvorstand.

d. Zahlungen für den laufenden Geschäftsbetrieb ohne Gegenzeichnung, in Sonderfällen Gegenzeichnung durch den Geschäftsführenden Obmann bzw. die Geschäftsführende Obfrau oder durch den Obmann bzw. die Obfrau.

e. Überweisung der durch den Verbandsvorstand beschlossenen Unterstützungsbeiträge,

f. Berichte über die Tätigkeit und den Kassenstand in der Vorstandssitzung,

g. Vorlage des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Verbandsjahr an den Verbandsvorstand zwecks Genehmigung und Berichterstattung in der Hauptversammlung.

 

 

 

§ 17 RechnungsprüferInnen:

(1) Zwei RechnungsprüferInnen werden aus dem Kreis der Verbandsmitglieder durch die Hauptversammlung gewählt.

(2) Sie üben ihr Mandat während der ihrer Wahl folgenden drei Verbandsjahre aus.

(3) Ihre Aufgabe ist es, die Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und über jedes Verbandsjahr einen Prüfungsbericht dem Verbandsvorstand vorzulegen und in der Hauptversammlung über die Prüfung zu berichten.

(4) Die RechnungsprüferInnenhaben in der Hauptversammlung den Antrag auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes zu stellen. In Sonderfällen kann dies auch für die einzelnen Funktionäre des Verbandsvorstandes getrennt erfolgen.

(5) Sie haben das Recht, erforderlichenfalls unter Bekanntgabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung vom Obmann bzw. der Obfrau zu begehren; diesem Verlangen ist zu entsprechen.

 

 

 

§ 18 Schiedsgericht:

(1) Über Streitigkeiten unter Verbandsmitgliedern in Verbandsangelegenheiten entscheidet ein Schiedsgericht, in das jede Partei ein Mitglied als Schiedsrichter entsendet, die gemeinsam ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden wählen. Kann über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(2) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Schiedsgerichts anwesend sind. Die Entscheidung, die verbandsintern endgültig ist, wird mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

(3) Das Schiedsgericht hat auch über eine allfällige Berufung eines vom Verbandsvorstand aus dem Verband ausgeschlossenen Mitgliedes (Ehrenmitgliedes) zu entscheiden.

 


 

 

VERBANDSJAHR

 

 

§ 19 Verbandsjahr:

Das Verbandsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

BEKANNTMACHUNGEN DES VERBANDES

 

 

§ 20 Informationen des Verbandes:

(1) Das Mitteilungsblatt: Es dient gleichermaßen dem Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben wie auch dem Verbandsvorstand zur Information der Mitglieder über das Verbands- und Schulgeschehen.

(2) Sonstige Bekanntmachungen: in Tageszeitungen, durch andere schriftliche Aussendungen des Verbandes, per Fax und mit Emails, wenn aus Zeitgründen das Mitteilungsblatt nicht dazu herangezogen werden kann oder auch nur ein kleinerer Mitgliederkreis angesprochen werden soll.

(3) Internetauftritt: Einerseits mit grundsätzlichen Informationen über den Verband und andererseits mit aktuellen Berichten für die Verbandsmitglieder.

 

 

 

 

AUFLÖSUNG DES VERBANDES

 

 

 

§ 21 Freiwillige Auflösung des Verbandes

(1) Über die Auflösung des Verbandes entscheidet eine Hauptversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Nach dem Beschluss über die Auflösung des Verbandes entscheidet die gleiche Hauptversammlung auch über das vorhandene Vermögen, das für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden ist (zB. Aufteilung auf die Elternvereine der Grazer Handelsakademien).

(3) Die Durchführung des Beschlusses obliegt dem Geschäftsführenden Obmann bzw. der Geschäftsführenden Obfrau.